Iburg, den 1. Februar 1879
Ich habe die Wahrnehmung gemacht, daß die Tanzmusiken zu sehr überhand nehmen. Diesem Übelstande muß umsomehr entgegen gewirkt werden, als wenigstens nur der Vortheil der Gastwirthe die Veranlassung dazu gibt. Insbesondere muß ich es als eine Unsitte bezeichnen, wenn jede Hochzeit durch eine öffentliche Tanzmusik gefeiert wird. Ich werde die Erlaubnis zu letzterem Zweck überhaupt nicht mehr ertheilen und nur in einzelnen Fällen Ausnahmen machen. Letztere Entschließung ist sämtlichen Wirthen zur Kenntniß zu bringen mit dem Hinzufügen, daß Ausnahmen nur unter besonderen Umständen und dann unter der Bedingung von mir zugelassen werden würden, daß eine Abgabe von mindestens 30 Mark an die Ortsarmenkasse entrichtet wurde.
Um im Übrigen einen Überblick und einen Anhalt für die Zulässigkeit der Tanzmusik zu haben, beauftrage ich Sie, mir eine Verzeichniß derjenigen Wirthe aufzustellen, welche Tanzmusiken abzuhalten pflegen und bei jedem einzelnen anzugeben, wie oft im Jahre ihm die Abhaltung einer Tanzmusik zu gestatten sein möchte.
Ich werde dann in Berücksichtigung der hergebrachten Sitte und der Zweckmäßigkeit Bestimmung treffen.
Der Amtshauptmann